Winterdienst

Winterdienst

Der nächste Winter kommt bestimmt!

Bitte beachten Sie daher die Hinweise zur Räum- und Streupflicht.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Durchführung des Winterdienstes geben. Wir beziehen uns hierbei auf die Ausführungen des Ordnungsamtes.

Zur Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen von öffentlichen Straßen und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs (A-C Straßen), sind die Anlieger nach dem Straßenreinigungsgesetz verpflichtet.

Die jeweiligen Anlieger, das sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechtes.

Bloße Privatstraßen unterliegen nicht dem Straßenreinigungsgesetz, es gilt die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer.

Wo ist der Winterdienst durchzuführen?

Jeweils vor den Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten; bei Straßen ohne Gehweg auf der bevorzugten Lauffläche.

Bei nicht genügend ausgebauten Straßen der Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses gibt es eine erweiterte Räumpflicht – Gehwegfortführung im Kreuzungsbereich.

Was ist die erforderliche Räumbreite?

In einer dem Fußgängeraufkommen erforderlichen Breite, mindestens jedoch 1 Meter bis 1,5 Meter auf Gehwegen von Hauptverkehrsstraßen und Geschäftsstraßen (Kategorie A1/2)c) 3 Meter in besonderen Fällen.

Wann ist der Winterdienst durchzuführen?

Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen Zeitabständen zu beräumen. Bei Schnee- und Eisglätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen der Winterdienst durchzuführen. Dauert der Schneefall über 20.00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, ist der Winterdienst bis 07.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages durchzuführen.

Umfang des Winterdienstes

a) Beräumung von Schnee

b) Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln

c) Beseitigung von Eisbildungen, denen nicht durch Streuen entgegengewirkt werden kann

Auftaumittel

Die Verwendung jeglicher Auftaumittel, also nicht nur Salze ist verboten!

Übertragung des Winterdienstes auf Andere

Ein geeigneter Dritter (Firma, Nachbar, oder anderer) kann mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragt werden. Damit entfällt aber nicht die Verantwortlichkeit des Anliegers. Dieser ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren. Wenn Sie die Durchführung des Winterdienstes auf eine Firma übertragen möchten, können Sie sich über das Kontaktformular an den Vorstand wenden. Gerne helfen wir Ihnen bei der Suche nach einem passenden Anbieter.