Satzung

Satzung

Neufassung vom 19. Januar 1990

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§  1      Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

§  2      Zweck des Vereins

§  3      Mitgliedschaft

§   4     Rechte der Mitglieder

§   5     Pflichten der Mitglieder

§   6     Beiträge

§   7     Organe

§   8     Vorstand

§   9     Ausschüsse, Funktionäre

§ 10     Mitgliederversammlung

§ 11     Revisoren

§ 12     Versicherungen

§ 13     Auflösung des Vereins

§ 14     Schlussbestimmungen

§   1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

1.         Der Verein führt den Namen “ Siedlergemeinschaft Neue Scholle e.V.“.

2.         Er hat den Sitz in Berlin 47 ( Buckow I )

3.         Der Verein ist unter 95 VR 2871 Nz in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht

            Berlin-Charlottenburg eingetragen.

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§   2  Zweck des Vereins

1.         Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.         Zweck des Vereins ist

  • Interessenvertretung seiner Mitglieder einzeln oder in ihrer Gesamtheit in ihrer     Eigenschaft als Kleinsiedler.
  • Erstellung, Pflege, Wartung und Betrieb der Gemeinschaftsanlagen der Siedlung.
  • Geschäftsführung für die gemeinschaftlichen Anlagen und Vertretung der gemeinsamen Betreiber nach innen und außen, soweit Beauftragungen durch die Mehrheit der betreibenden Siedler vorliegen.
  • Organisation der Gemeinschaftsarbeit gemäß Erbbauheimstättenvertrag.
  • Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Siedlerbelangen.
  • Pflege von Geselligkeit

§   3 Mitgliedschaft

1.         Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.

2.         Ordentliches Mitglied können nur der oder die derzeitigen Inhaber einer Siedlerstelle sowie dessen oder deren volljährige Kinder werden.

3.         Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand im Auftrag der Mitgliederversammlung. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist an keine formale Erklärung gebunden. Eine Ablehnung erfordert keine Begründung. Jedes Mitglied erkennt mit seinem Antrag auf Aufnahme die Satzung und die Geschäftsordnung als verbindlich an.

4.         Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch den Tod des Mitglieds
  • durch Aufgabe, d.h. Verkauf der Siedlerstelle
  • durch freiwilligen Austritt, der mit dreimonatiger Kündigungsfrist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist
  • durch Verlust der Geschäftsfähigkeit
  • durch Ausschluss durch den Vorstand im Auftrage der Mitgliederversammlung

§ 4 Rechte der Mitglieder  

1.         Jedes Mitglied ist wählbar in ein Organ oder einen Ausschuss des Vereins, wie auch als Funktionär oder Revisor.

2.         Jedes Mitglied hat das Stimmrecht bei Wahlen oder bei für zu treffende Entscheidungen nötigen Abstimmungen.

3.         Jedes Mitglied hat das Recht, anlässlich einer Mitgliederversammlung Rechenschaft vom Vorstand zu fordern. Oder ggf. zu diesem Zweck eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 10 zu beantragen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1.         Die Mitglieder erkennen mit Ihrem Eintritt in den Verein die bestehende Satzung an.  

2.         Die Mitglieder sind gehalten, die Vereinsbeiträge regelmäßig und pünktlich zu entrichten.

3.         Sie sind verpflichtet, an einberufenen Versammlungen und den dazugehörigen Beratungen und Abstimmungen teilzunehmen. 

4.         Allen Mitgliedern ist die Verpflichtung auferlegt, sich gemäß ihrer Kräfte und Möglichkeiten für die ehrenamtliche Vereinsarbeit zur Verfügung zu stellen.

5          Alle Mitglieder erkennen an, dass nur durch Mitwirkung der Siedler und durch Unterstützung des Vorstands in seiner Arbeit die Wohn- und Lebensbedingungen in der Siedlung erhalten bleiben können und erklären daher ihre Bereitschaft, in diesem Sinne tätig zu werden.

§ 6 Beiträge 

1.         Die Vereinsbeiträge sind regelmäßig und pünktlich in voller Höhe zu entrichten. Bei Nichtentrichtung des Vereinsbeitrags in voller Höhe nach drei Monaten geht das Stimmrecht verloren.

2.         Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätig oder festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

1.         Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Ehrenvorsitzende, der Vorstand, die bei Bedarf zu wählenden Ausschüsse und die ständigen Funktionäre  ( z. B.  Wasserkassierer, Fachberater, Revisoren )

2.         Alle für den Verein tätigen Personen werden unbeschadet des ehrenamtlichen Charakters ihrer Arbeit für den Aufwand entschädigt. Art und Umfang der Entschädigung werden durch die Geschäftsordnung  geregelt.

§ 8 Vorstand

1.         Der Vorstand setzt sich zusammen wie folgt:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schriftführer
  • 1. Kassierer
  • 2. Kassierer
  • drei Beisitzer
  • Koordinator für das Siedlungswesen

2.         Gesetzlicher Vorstand im Sinne § 26 BGB sind

  • der 1. Vorsitzender
  • der 2. Vorsitzender
  • der Schriftführer
  • der 1. Kassierer

Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein

3.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Bestätigung oder Wiederwahl erfolgt jährlich durch die Entlastung des Gesamtvorstandes seitens der Generalmitgliederversammlung. Eine generelle Neuwahl des gesamten Vorstands erfolgt alle drei Jahre. Solange die Mitgliederversammlung die Entlastung jährlich gewährt, können die Vorstandsmitglieder unbeschränkt lange wiedergewählt werden.

4.         Die Einteilung der Aufgabenbereiche innerhalb des Vorstands und die Durchführung der Vorstandsarbeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

  • Der Vorstand hat alle Maßnahmen zu treffen, dass die unter § 2 genannten Aufgaben verwirklicht werden. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zu seinen weiteren Aufgabe gehört die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen.

§ 9 Ausschüsse, Funktionäre

1.         Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben oder zur Unterstützung des Vorstands in seiner Arbeit kann der Vorstand bei Mitgliederversammlungen Ausschüsse berufen. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

2.         Weiterhin gehören zu den Funktionären innerhalb der Siedlung neben den Mitgliedern des Vorstands und den befristet eingesetzten Mitgliedern der eventuellen Ausschüsse als ständig Beauftragte des Vereins

  • der Heimwart
  • der Beleuchtungswart
  • der Kanalwart
  • die Hausfrauenberaterin
  • die Wasserkassierer
  • die Kassenrevisoren

§ 10 Mitgliederversammlung 

1.         Mitgliederversammlungen und Generalmitgliederversammlungen ( Jahreshauptversammlungen ) werden vom Vorstand schriftlich vier Wochen vor dem anberaumten Termin einberufen. Die Leitung dieser Versammlung obliegt dem Vorstand..

2.          Mitgliederversammlungen sind für die in der Satzung aufgeführten Fälle einzuberufen. Zusätzlich sind sie einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dahingehend einen Antrag stellen.

3.         Die Mitgliederversammlung beschließt über alle für die Siedlung wichtigen Angelegenheiten, in der Regel über die vom Vorstand vorgeschlagenen Maßnahmen und Vorhaben, wie auch über Anträge , die seitens der Siedler eingebracht werden. Insbesondere gehört zu ihren Aufgaben

  • Wahl und Abberufung des Vorstand, der Revisoren und der übrigen Funktionäre
  • Entlastung des Vorstands
  • Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand gemäß § 33 BGB      
  • Beschlussbefassung über bzw. Festsetzung von Vereinsbeiträgen

4.         Beschlüsse werden gemäß § 32 BGB mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse sind in dem vom Schriftführer zu fertigenden Protokoll genau zu vermerken, wo bei Abstimmungen die Stimmenverhältnisse genauestens zu protokollieren sind.

Wahlen erfolgen geheim, wenn es mindestens von einem drittel der Stimmberechtigen Anwesenden verlangt wird. Sonst erfolgen in den Mitgliederversammlungen Abstimmungen per Akklamation. Beschlüsse sind auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder zu einem Vorschlag ihre Zustimmung schriftlich bzw. per Unterschrift erklären ( vgl. § 32 BGB ).

§ 11 Revisoren   

1.         Die Mitgliederversammlung wählt drei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören oder sonst Funktionäre sind und bestellt sie zu Revisoren.

2.         Die Amtszeit der Revisoren läuft nach drei Jahren ab, es erfolgt dann wie für den Vorstand eine Neuwahl.

3.         Die Revisoren haben die Kassen, Konten, Bücher und alle Belege mindestens einmal im Halbjahr zu prüfen. Die Prüfung ist durch einen kurzen schriftlichen Revisionsbericht auf das Original des durch den 1. Kassiere zu erstellenden Kassenberichts und in den Kassenbüchern festzuhalten und der ordnungsgemäße Zustand der Finanzen dadurch zu bestätigen. 

Anlässlich der Mitgliederversammlung ist über die erfolgte Revision Bericht zu erstatten und ein schriftlicher Bericht der o.g. Art vorzulegen, wie auch die Entlastung zu erteilen. 

§ 12 Versicherungen

1.         Zugunsten aller Vorstandsmitglieder und der sonstigen ständig für die Siedlung arbeitenden Funktionäre sind Unfall- und Haftpflichtversicherungen abzuschließen, die Schäden decken, die durch die Tätigkeit bzw. Versäumnisse des genannten Personenkreise auftreten können .

2.         Die Prämien für diese Versicherungen gehen zu Lasten der Vereinskasse.

§ 13 Auflösung des Vereins

1.         Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter ein Drittel der zur Siedlung gehörenden Siedler sinkt.

2.         Ansonsten kann er nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalmitgliederversammlung aufgelöst werden, und auch nur dann, wenn mindestens 75% der Mitglieder ( statt wie bei sonstigen Abstimmungen zwei drittel der Anwesenden ) dies verlangen.

3.         Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen dem Gemeinschaftsfond zugeschlagen.

§ 14 Schlußbestimmung

            Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen, sofern hierdurch die Satzung nicht wesentlich verändert wird.

Von der Generalmitgliederversammlung der Siedlergemeinschaft „ Neue Scholle“ e.V. am 19. Januar 1990 beschlossene und vom Amtsgericht Charlottenburg am 23. September 1991 unter dem Aktenzeichen 95 VR 2871 Nz in das Vereinsregister eingetragen.