Die neue Grundsteuer – VERLÄNGERUNG der Frist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis zum 31.01.2023
Mit der Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht bis Ende 2019 gesetzten Frist ist der Bundesgesetzgeber seiner Verantwortung gerecht geworden, die Grundsteuer als bedeutende Einnahmequelle für die Städte und Gemeinden über das Jahr 2019 hinaus zu erhalten. Städte und Gemeinden können weiterhin auf diese wichtige Einnahme bauen, um Schulen zu sanieren, Straßen und Spielplätze zu bauen, sowie Feuerwehr und Krankenhäuser vorzuhalten. Antworten auf die wichtigsten Fragen zur neuen Grundsteuer-Regelung finden Sie hier.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html
Prüfen Sie bitte den Grundsteuermessbescheid auf Korrektheit, denn dieser ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer! Sollten Sie Fehler feststellen, können Sie den Messbescheid anfechten; den Festsetzungsbescheid für die Grundsteuer hingegen NICHT!
So setzt sich die Grundsteuer zusammen
Die Grundsteuer wird in drei Schritten ermittelt. Auf Grundstücke mit Wohnbebauung wird sie jährlich erhoben.
- Schritt: Der Einheitswert wird durch das Finanzamt festgelegt.
- Schritt: Die Steuermesszahl wird bestimmt. Bei bebauten oder unbebauten Grundstücken und Immobilien liegt diese zwischen 2,6 und 3,5 Promille.
- Schritt: Der Einheitswert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. So ergibt sich der Steuermessbetrag.
- Schritt: Der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. So ergibt sich die Grundsteuer.
Legt das Finanzamt beispielsweise für eine Wohnimmobilie 100.000 Euro fest, gilt dieser Betrag als Grundlage für die Berechnung. Ist die Steuermesszahl 3,5 angesetzt, werden die 100.000 damit multipliziert. Das Ergebnis: Ein Steuermessbetrag von 350. Diese 350 wird mit dem Hebesatz der Gemeinde, beispielsweise 400 Prozent, multipliziert. Die Grundsteuer beträgt: 1.400 Euro.