Seit langem schon wird eine Änderung der Bebauungs- und Gestaltungsrichtlinien für die Kleinsiedlungen diskutiert. Arbeitsgruppen wurden gebildet, Ideen wurden gesammelt, Gespräche wurden geführt. Bisher gibt es noch keine offiziellen NEUEN Richtlinien.
Dem Vorstand liegt allerdings ein ENTWURF neuer Bebauungs- und Gestaltungsrichtlinien vor, den wir Ihnen nicht vorenthalten wollen. Die letzten Begehungen, wie auch die zurückliegende Verbandratstagung hat ergeben, dass die im Entwurf festgelegten Bebauungs- und Gestaltungsrichtlinien bereits weitestgehend angewendet werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Schriftstück lediglich um einen Entwurf handelt und noch nicht verbindlich sind.
Es soll Ihnen die Möglichkeit eröffnen, etwaige Bau- oder Änderungsvorhaben mit der WoBeGe abzustimmen.
Bitte wenden Sie sich daher VOR JEDEM Bauvorhaben mittels Antrag an die WoBeGe.
Für den Fall der Nichtbeachtung ist ggf. mit einem Rückbau zu rechnen.
ENTWURF
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hier nur um einen Entwurf handelt und keinesfalls bindende Wirkung hat.
Die WOBEGE ist vom Bezirksamt Neukölln mit der kaufmännischen und technischen Verwaltung unser Siedlung “K111-buckowI/neue Scholle” beauftragt.
Unter https://www.wobege.de/Service/siedlergemeinschaften/K111-Neukoelln-Neue-Scholle.php stehen ab sofort alle wichtigen Informationen zu technischen Belangen (z.B. zu baulichen Anträgen, Versorgungsträgern u.s.w) bereit. Auf dieser Seite sind alle wichtigen Informationen zur Siedlung selbst und zu allen Themen rund ums Bauen zu finden. In den Hinweisblättern finden Sie genaue Beschreibungen, wie, in welchem Umfang und welcher Qualität Sie jeweils die Antragsunterlagen bei der WOBEGE einreichen müssen.
Für sämtliche ansichtsverändernden baulichen Maßnahmen an bestehenden Gebäuden sowie für Neubauten und/oder baulichen Maßnahmen an und auf dem gesamten Grundstück müssen Sie vor Baubeginn bei der Trägergesellschaft WOBEGE schriftlich eine privatrechtliche Zustimmung beantragen. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Bauvorhaben auf dem Grundstück. Bei nicht genehmigten Baumaßnahmen kann es sonst bis zum (gerichtlich) angeordneten Rückbau führen.