Neue Scholle Nachrichten 4/2026

Neue Scholle Nachrichten 4/2026

Liebe Mitglieder, liebe Siedlerfreunde,

Mitte September fand die nunmehr jährlich stattfindende Begehung unserer Siedlung durch Mitarbeiter der Wobege unter Beteiligung des Vorstands statt.

Der Termin wurde zum Anlass genommen, auch über die zur Entrüstung führenden Schreiben der Wobege über die rückwirkende Erhöhung der Kosten für den Gemeinschaftsfond und die Einziehung der rückständigen Beträge zu sprechen.

Herr Marzahn – Mitarbeiter der Wobege beteuerte seine Anteilnahme und bedauerte die seinerseits „ungewollte“ Verfahrensweise. Allerdings konnte er keine entschuldbaren Gründe vortragen.

Am 22.09. fand unter Teilnahme von Vertretern des Vorstands das Verbandsratstreffen des Verbandes für Haus- und Wohneigentum statt. Auch dort war das Wobege-Schreiben ein Thema.

Wir haben in Erfahrung bringen können, dass fast alle Siedler von der Erhöhung betroffen sind; dass trotz widerrufener Einzugsermächtigung die rückständigen Beträge abgebucht wurden.

Schreiben der Wobege

Inzwischen haben die meisten von Ihnen ein sehr umfangreiches Antwortschreiben der Wobege (offenbar für alle identisch) erhalten.

Soweit sich die Wobege auf die geltenden Erbbaurechtsverträge bezieht, ist in § 11 folgendes geregelt:

Abs. 1. „Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, sich an den vom Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten angeordneten Arbeiten zur Anlage, Pflege und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen, z.B. Wegen, Platzflächen, Umzäunungen, Gräben usw. angemessen zu beteiligen….“

Abs. 2: „Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, die Betriebskosten (Feuerversicherung, Haftpflichtversicherung und Beleuchtung der Siedlungswege), die Verwaltungskosten des Grundstückseigentümers oder des von ihm Beauftragten sowie die für die Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen erforderlichen Beträge am ersten eines Monats im voraus an den Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu zahlen.“

Abs. 3: . Hinsichtlich der in einen Gemeinschaftsfond fließenden Beträge für die Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen hat der Erbbauberechtigte nur im Falle des Erlöschens des Erbbaurechts durch Zeitablauf einen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils an dem Fond.“

Inwieweit diese Klausel allerdings bestimmt genug ist und damit rechtswirksam, ist fraglich.

Unbestimmt und damit angreifbar sind Klauseln, bei denen der Umfang der Kosten oder der Berechnungsmodus vom freien Ermessen des Grundstückseigentümers abhängt und für den Erbbauberechtigten nicht kalkulierbar ist oder an Umstände anknüpft, die allein in der Sphäre des Verwenders liegen und für den Vertragspartner nicht überprüfbar sind. Das ist unserer Ansicht nach hier wohl der Fall!!!

Zu klären ist auch, ob eine Nachweispflicht über die Verwaltungs- und Betriebskosten besteht und in wie weit diese rückwirkend verlangt werden können.

Hier wird sich der Vorstand noch um eine Rechtsberatung bemühen und Ihnen umgehend berichten.

Bis dahin können wir nur raten, die Beträge ggf. zurück zu buchen und einen Dauerauftrag über den bisherigen Betrag einzurichten, ggf. den erhöhten Betrag unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit zahlen.

In einer Siedlung wurde gegen die Erhöhung Klage erhoben. Wir werden hoffentlich den Ausgang des Verfahrens erfahren.

Wie geht es jetzt weiter:

Der Vorstand wird den Verband zunächst zu einer Rechtsberatung in dieser Sache anrufen.

Sodann soll das Protokoll der letzten Verbandsratssitzung abgewartet werden.

Der Vorstand wird die Wobege um Prüfung und Darlegung des Gemeinschaftsfonds und dessen Rechtsgrundlage bitten, sowie den Nachweis der entstandenen Kosten fordern.

Sobald wir hier valide Ergebnisse vorliegen haben, kommen wir unaufgefordert auf diese Angelegenheit zurück.

Bis dahin bleibt es Ihnen unbenommen, den Widerspruch weiter zu verfolgen und ggf. auch das Klageverfahren zu betreiben.

Aufhübschung des Siedlerheimes:

Jeder konnte sich beim Oktoberfest -welches übrigens gut besucht war und durchaus wiederholt werden kann – überzeugen, dass unser Siedlerheim einen wunderschönen Scharm hat.

Die neuen Tische sind angeschafft. Die neuen Leuchten sind in Arbeit 😊

Leider mussten wir feststellen, dass der Tresen überholungs- wenn nicht sogar erneuerungsbedürftig ist.

Das ist sowohl mit viel Aufwand und eventuell auch hohen Kosten verbunden, die – sofern sie aus dem Gemeinschaftsfond genommen werden-, uns allen zur Last fallen werden.

Es gilt daher genau zu überlegen, was kann der Verein in Eigenleistung stemmen… ohne den Gemeinschaftsfond zu belasten und die monatlichen Kosten zu deckeln.

Gleiches gilt für den Fußboden.

Wenn wir den Tresen künftig weiter nutzen wollen, brauchen wir dringende tatkräftige Unterstützung aus den eigenen Reihen.

Bitte melden Sie sich beim Vorstand, wenn Sie unterstützen wollen.

Information zum Thema Sprengwasserzähler und Abwassergebühren

Im Zusammenhang mit der Erfassung von Sprengwasser und der damit verbundenen Abwassergebühren möchten wir über die künftigen Änderungen – voraussichtlich ab 01.11.2027 – informieren.

Bisher wurde die Schmutzwassermenge prozentual von der gelieferten Trinkwassermenge berechnet. Der Prozentsatz beträgt bisher 60 %. Diese Berechnung ist Kleingartenanlagen mit reiner kleingärtnerischer Nutzung vorbehalten. Leider erfüllen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Bundeskleingartengesetz nicht vollumfänglich, sodass künftig die Anspruchsgrundlage auf prozentuale Abzugsmengen entfällt.

Das bedeutet leider, dass die Schmutzwassermenge künftig entsprechend der gelieferten Trinkwassermenge berechnet wird.

Wir haben uns selbstverständlich für die Weitergeltung der bisherigen Regelung eingesetzt, im Ergebnis war es uns jedoch leider nicht möglich die Änderung der Abwassergebühren abzuwenden. 

Die Satzungen der Berliner Wasserbetriebe (BWB) gelten seit dem 01.01.2022 und regeln unter anderem die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten.

Die aktuellen Satzungen sind auf der Website der Berliner Wasserbetriebe einsehbar:

https://www.bwb.de/de/satzungen.php

Vor Inkrafttreten der Satzungen galt das Tarifrecht. Dieses bot großzügigere Regelungen und ermöglichte teilweise auch individuelle Vereinbarungen mit Kunden.

Mit dem Wechsel in das Satzungs- und Verwaltungsrecht gelten nun verbindliche Vorgaben.

Siedlungsgebiete können daher nicht mehr von vereinfachten Regelungen zur Berücksichtigung von Sprengwasser profitieren, wie sie für klassische Kleingartenanlagen möglich sind.

Die Wasserbetriebe verweisen zudem auch auf das seit jeher praktizierte Vorgehen bei Einfamilienhäusern mit eigenem Hausanschluss. Diese müssen das Sprengwasser bereits seit jeher über einen privaten Zwischenzähler messtechnisch erfassen und entsprechend melden, sofern eine Berücksichtigung bei den Abwassergebühren erfolgen soll.

Wie können wir vorgehen?

Für unsere Siedlergemeinschaft empfiehlt sich zunächst eine Bestandsaufnahme. Dabei sollte jede Siedlerstelle selbst ermitteln, ob die Installation eines Sprengwasserzählers infrage kommt bzw. sich die Installation eines solchen Zählers wirtschaftlich lohnt.

Ob sich ein Sprengwasserzähler lohnt, hängt insbesondere von der jährlich erfassten Wassermenge ab, die nicht in das öffentliche Kanalnetz gelangt.

Ein Beispiel (der Wasserbetriebe) verdeutlicht dies:

Bei einer jährlich erfassten Sprengwassermenge von 15 m³ ergibt sich bei einem angesetzten Abwassergebührensatz von 2,155 Euro pro Kubikmeter folgende rechnerische Ersparnis:

15 m³ × 2,155 €/m³ = 32,33 Euro pro Jahr

Demgegenüber stehen die Kosten für den Zähler. Diese liegen nach der vorliegenden Schätzung bei etwa 150 bis 200 Euro für den Zählerwechsel im Abstand von sechs Jahren.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zähler nach Ablauf der Eichfrist durch einen gültig geeichten Zähler ersetzt werden muss.

Die tatsächliche Wirtschaftlichkeit hängt zusätzlich von den Kosten für die Erstanschaffung und Installation sowie gegebenenfalls weiteren anfallenden Kosten ab.

Bei einem vergleichsweise geringen jährlichen Sprengwasserverbrauch kann es daher sinnvoll sein, vorab genau zu rechnen, ob die möglichen Einsparungen den Einbau eines Sprengwasserzählers rechtfertigen.

Die Änderung der Abwassergebühren soll ab 01.06.2027 Wirkung entfalten, hier sind wir aktuell mit den Wasserbetrieben in Gesprächen, ob ein späterer Zeitpunkt geplant werden könnte.

Da der Änderungszeitpunkt noch nicht final feststeht, bitten wir – zur Feststellung des Gesamtbedarfs – zunächst um Information an den Vorstand, sofern der Einbau eines Sprengwasserzählers gewünscht wird. (Rücklaufzettel im Rahmen der nächsten Wasserablesung).

Die Beauftragung eines geeigneten Installateurbetriebs empfehlen wir vor dem Hintergrund des noch offenen Änderungszeitpunktes noch nicht. Sobald dieser feststeht, werden wir umgehend informieren.

Spielstraßen Glimmerweg – Feldspatweg

Immer wieder sind „rasende Autos auf den Siedlungswegen“ ein Thema. Dies betrifft nicht nur Lieferanten oder Zusteller, sondern ist auch bei Siedlerinnen und Siedlern zu beobachten!!!

Unsere Siedlung verjüngt sich langsam aber sicher. Familien mit Kindern ziehen mehr und mehr ein. Die Kinder spielen mitunter auf den Straßen.

Unsere Wege haben keinen schützenden Bürgersteig. Kleine Kinder, die vielleicht nur mal zu einem Freund oder einer Freundin auf der Siedlung gehen wollen, öffnen unbedacht die Gartentüre und treten auf die Siedlungswege, ohne vorher nach rechts oder links zu schauen.

Nicht auszudenken, was da passieren kann!!!

Bodenschwellen, Blumenkästen, Fake-Blitzer – all das wurde mehrfach durchdacht und wieder verworfen: zu teuer, unpraktikabel, nicht möglich!

Ein kleiner – neuer Versuch – sind an eine Spielstraße erinnernde Piktogramme auf den Siedlungswegen. Wir möchten uns bei Dieter Reichert und Jürgen Glatzel bedanken, die sich um die Anbringung gekümmert haben.

Ihr Vorstand